Jeder von uns kann plötzlich und unerwartet in die Situation kommen nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich entscheiden zu können.
Insbesondere durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder von uns in eine Lage gekommen, die die Eigenverantwortlichkeit verhindert und muss in diesem Fall eine andere Person unsere Geschäfte (des
täglichen Lebens) regeln.
Doch mit der Volljährigkeit eines Menschen, endet die gesetzlich normierte Betreuungs- und Fürsorgepflicht seiner Eltern. Damit stellt sich die Frage:
"Wer darf für mich Handeln, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin!"
EHEGATTEN UND VERWANDTE SIND NICHT AUTOMATISCH ZUR VERTRETUNG BEFUGT bzw. BERUFEN.
Wenn keine schriftlich Verfügung vorhanden ist und es folglich an der Benennung einer bestimmten Person fehlt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer gerichtlich bestellen. Dieser Betreuer, welcher in keinem familiären Verhältnis zu Ihnen stehen muss, steht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts - er kann und darf nicht schalten und walten, wie er will (oder Sie es vielleicht gewollt hätten). Das kann bei dringenden Amts, Finanz- oder Gesundheitsentscheidungen zu erheblichen Nachteilen führen.
Sie sollten es nicht dem Zufall überlassen, wer über Sie, Ihren Aufenthalt, Ihre medizinische Versorgung und Ihr Vermögen entscheiden und verfügen darf. Handeln Sie lieber selber und machen Sie durch Ihre individuelle Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Gebrauch von Ihrem höchstpersönlichen Selbstbestimmungsrecht.
Gerne berate ich Sie daher auch im Bereich der Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie der Betreuungsverfügung.