Rechtsanwaltskanzlei Pfeifer
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Erbrecht

E R B F O L G E  / T E S T A M E N T / E R B F A L L

Die falsche oder überhaupt nicht vorgenommene Planung des Eintritts des Erbfalls und der Erbfolge birgt ein enormes Risiko und zwar sowohl für das "eigene" Vermögen als auch für die Erben. Durch eine frühzeitige und vorausschauende Planung kann Ihr Vermögen in Ihrem Sinne verteilt und ein Streit unter den Erben vermieden werden. Die Aufwendungen hierfür betragen in der Regel nur einen Bruchteil derjenigen Kosten, die nach dem Tode bei Erbstreitigkeiten durch Zerschlagung von  Vermögenswerten oder durch zu hohe Erbschaftssteuern entstehen. Ich helfe Ihnen gerne bei der lebzeitigen Vorbereitung des Erbfalls und der Erbfolge, unter Berücksichtigung Ihres ganz persönlichen Willens, durch:
 
  • Überprüfung bereits bestehender Testamente oder Erbverträge
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Planung und Regelung der Erbfolge
  • Prüfung von erbrechtlichen Auslandsbezügen

Aber auch aus Sicht des Erben können eine Vielzahl von Problemen und Überlegungen auf Sie zukommen. Beispielhaft sind folgende (nicht abschließende) Problemkreise:

 

 

  • Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
  • Evtl. Beantragung und Vertretung im Erbscheinerteilungsverfahren
  • Geltenmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Geltenmachung von Vermächtnissen
  • Hilfe im Umgang mit Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern und amtlichen Betreuern
  • Erbfall und Auslandsbezug (evtl. Beachtung ausländischer Erbrechtsnormen)


Jeder von uns kann plötzlich und unerwartet in die Situation kommen nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich entscheiden zu können.
Insbesondere durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder von uns in eine Lage gekommen, die die Eigenverantwortlichkeit verhindert und muss in diesem Fall eine andere Person unsere Geschäfte (des täglichen Lebens) regeln.

Doch mit der Volljährigkeit eines Menschen, endet die gesetzlich normierte Betreuungs- und Fürsorgepflicht seiner Eltern. Damit stellt sich die Frage:

"Wer darf für mich Handeln, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin!"

EHEGATTEN UND VERWANDTE SIND NICHT AUTOMATISCH ZUR VERTRETUNG BEFUGT bzw. BERUFEN.

 

Wenn keine schriftlich Verfügung vorhanden ist und es folglich an der Benennung einer bestimmten Person fehlt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer gerichtlich bestellen. Dieser Betreuer, welcher in keinem familiären Verhältnis zu Ihnen stehen muss, steht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts - er kann und darf nicht schalten und walten, wie er will (oder Sie es vielleicht gewollt hätten). Das kann bei dringenden Amts, Finanz- oder Gesundheitsentscheidungen zu erheblichen Nachteilen führen.

Sie sollten es nicht dem Zufall überlassen, wer über Sie, Ihren Aufenthalt, Ihre medizinische Versorgung und Ihr Vermögen entscheiden und verfügen darf. Handeln Sie lieber selber und machen Sie durch Ihre individuelle Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Gebrauch von Ihrem höchstpersönlichen Selbstbestimmungsrecht.

 

Gerne berate ich Sie daher auch im Bereich der Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie der Betreuungsverfügung.

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Am Bornbach 8
50354 Hürth

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